Kletterturm am Volksfestplatz


...steht den Kletterern unserer Sektion kostenlos zur Verfügung. Er befindet sich etwas versteckt hinter Bäumen an der Nord-West-Ecke des Volksfestplatzes.
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Das Ingolstädter-Haus

Das Ingolstädter-Haus liegt in den Berchtes- gadener Alpen im Steinernen Meer. Es wurde im Jahr 1928/29 auf 2.119 m Höhe erbaut. mehr

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BENUTZERORDNUNG

für den

DAV - KLETTERTURM

der Sektionen  Ingolstadt & Ringsee

 

1. BERECHTIGUNG

 

1.1. Nur Befugte dürfen die Kletteranlage betreten und den Kletterturm benutzen.

1.2. Befugt sind:

1.2.1. Alle Personen ab dem vollendeten 14.Lebensjahre die Mitglied im DAV Sektion Ringsee bzw. Ingolstadt sind.     

1.2.2. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen nur in Begleitung und unter Aufsicht eines volljährigen Befugten den Kletterturm benutzen.

1.3. Nicht klettern bzw. die Anlage nicht betreten dürfen:

1.3.1. Personen denen der Vorstand der Sektionen das Klettern untersagt hat

1.3.2. natürliche und juristische Personen, die den Kletterturm gewerblich und kommerziell nutzen

1.3.3. Personen die nicht Mitglied im Alpenverein sind, mit Ausnahme bei ausgeschriebenen Veranstaltungen der Sektionen 

1.3.4. Ausnahmeregelungen und Sondervereinbarungen können nur von der jeweiligen Vorstandschaft beschlossen werden.

 

2. ZUTRITT

 

Bei Gewitter darf der Kletterturm nicht benutzt werden bzw. muß die Anlage umgehend verlassen werden!

 

2.1. Der Kletterturm ist täglich geöffnet - bei Einbruch der Dunkelheit ist das Klettern einzustellen und die Anlage zu verlassen.

2.2. Der Zutritt erfolgt ausschließlich durch das Tor, das stets geschlossen zu halten ist.

Ein Schlüssel ist gegen Vorlage des DAV-Mitgliedsausweises, einer schriftlichen  Empfangsbestätigung und Bezahlung des Schlüssel in der Geschäftsstelle der DAV Sektion Ingolstadt bei der Fa. Sport Riebel in der Ludwigstraße 16, 85049 Ingolstadt erhältlich.

2.3. Die Vorstandsschaft der Sektionen bzw. deren Beauftragte sind berechtigt die Benutzer des Kletterturms zu kontrollieren, ob sie zu den Befugten nach Pkt. 1.2. gehören.

In Fällen von Zuwiderhandlungen können diese entsprechende Kletterverbote verhängen. Bei Nichtbeachtung erfolgt Anzeige wegen Hausfriedensbruch.

2.4. Befugte können nicht Befugte Interessenten bis zu 3 mal zum Probeklettern mit in die Anlage nehmen.

2.5. Jeder Benutzer erkennt mit dem betreten der Anlage diese Benutzerordnung an

 

3. HAFTUNG

 

3.1. Jede Person klettert auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder.

3.2. Es darf nur unter Einhaltung der anerkannten sicherungstechnischen Richtlinien geklettert werden. Das unangeseilte Freiklettern in mehr als 3 m Höhe über Grund ist untersagt.

3.3. Durch das Betreten der Anlage versichert jeder Benutzer, daß er/sie über Kletterkenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt.

3.4. Schadensersatzansprüche (mit Ausnahme bei grob fahrlässigem Verhalten) gegen die betreibenden Sektionen, deren Vorstände bzw. deren Beauftragten sind aus welchem Grund auch immer, ausgeschlossen

 

4. VERHALTENSREGELN IN DER ANLAGE

 

4.1. Tritte, Griffe und Haken dürfen von den Benutzern weder neu angebracht, noch verändert noch beseitigt werden.

4.2. Mutwillige Beschädigungen des Kletterturms werden grundsätzlich strafrechtlich verfolgt.

4.3. Die Anlage und der Kletterturm sind von Müll und Beschmierungen sauber zu halten. Müll (Flaschen, Zigarettenkippen etc.) ist immer selbst zu entsorgen. Diesbezügliche Anweisungen von Jugendleiter/innen, Vorstandsmitgliedern bzw. Kletterturmbeauftragten ist Folge zu leisten.

4.4. Das Übersteigen der Einzäunung ist verboten.

4.5. Fahrräder sind vor der Einzäunung abzustellen.

4.6. Offenes Feuer, grillen etc.  ist innerhalb der Anlage nicht gestattet.

4.7. Zur Schonung des Kletterturms wird die Verwendung von Magnesia empfohlen.

4.8. Ein kameradschaftlicher und fairer Umgang der Benutzer untereinander wird erwartet.

 

5. HAUSRECHT

 

5.1. Das Hausrecht über den Kletterturm der Sektionen Ingolstadt und Ringsee üben die Vorstände der Sektionen und deren Beauftragte aus. Deren Anordnungen sind zu befolgen. Wer gegen die Benutzerordnung verstößt kann dauernd bzw. auf Zeit von der Benutzung des Kletterturms ausgeschlossen werden. Das Recht aus Verstößen gegen diese Benutzerordnung Schadensersatzansprüche geltend zu machen bleibt hiervon unberührt.

 

 

Ingolstadt, Januar 2003

 
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